Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltung der Bedingungen
1.1. Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten über die Lieferung von neu hergestellten Waren.

 

Sie werden - im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten unter den Voraussetzungen des § 2 des AGBG - bei Vertragsabschlüssen genannter Art grundsätzlich zum Vertragsbestandteil gemacht.
1.2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit unserer Zustimmung.
1.3. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhaltes derselben ohne Einfluß.
1.4. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung enthalten, richtet sich der Vertragsinhalt nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften.

 

2. Vertragsabschluß
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. An seinen Auftrag ist der Besteller bis zur Ablehnung durch uns, längstens jedoch bis zum Ablauf einer Annahmefrist von 2 Wochen, gebunden.
2.2. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen, nicht zum Abschluß von Kaufverträgen ermächtigt.
2.3. Individualabreden über Liefervereinbarungen, Preisvereinbarungen, Eigenschaftszusicherungen und Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
2.4. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an uns zurückzusenden.

3. Lieferung
3.1. Mit dem Abschluß eines Kaufvertrages verpflichten wir uns, dem Käufer die Kaufsache mangelfrei innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern.
Ist keine Lieferfrist bestimmt, gilt eine solche von ca. 4 Wochen, gerechnet ab Vertragsabschluß, als vereinbart.
3.2. Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Werk bzw. Lager auf Gefahr des Käufers auf dem günstigsten Versandweg.
3.3. Ist die Lieferung davon abhängig, daß uns der Käufer vorher Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen zur Verfügung zu stellen hat, so beginnt der Lauf der Lieferfrist erst mit dem Tage des vollständigen Zuganges dieser Unterlagen.
3.4. Bei Berücksichtigung von Änderungswünschen oder Ergänzungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
3.5. Liegt Liefer- oder Leistungsverzug von uns vor und macht der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB geltend, so wird unsere Haftung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, auf 25 % des Auftragswertes beschränkt. Dasselbe gilt im Falle von unverschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung. Ausgeschlossen sind, soweit nicht gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadenersatzansprüche aus Folgeschäden.

4. Preise
4.1. Unsere Preise verstehen sich in EUR mit  Mehrwertsteuer. Für die Berechnung gilt der am Tage des Vertragsabschlusses gültige Preis.
4.2. Die Kosten der Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis.
4.3. Versandkosten gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.

Ab 125,-€ Nettowarenwert liefern  kostenfrei innerhalb Deutschland(Insel ggf. mit Aufschlag).

 

5. Erfüllungsort
5.1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist Rheda-Wiedenbrück.
5.2. Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist Rheda-Wiedenbrück.

6. Gewährleistung
6.1. Ist die von uns neu hergestellte und gelieferte Ware mangelhaft, steht dem Käufer bzw. Besteller uns gegenüber anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nur ein Anspruch auf Nachbesserung und - soweit dieser unmöglich ist - ein solcher auf Ersatzlieferung zu. Erst dann, wenn die Nachbesserung beim zweiten Versuch oder die erste Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer bzw. Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung des vereinbarten Preises oder die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
6.2. Die Feststellung von Mängeln hat der Auftraggeber uns innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen, sonst gilt die Lieferung bzw.
Leistung als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte oder nicht offensichtliche Mängel.
6.3. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadenersatz, auch wegen Folgeschäden, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

7. Fälligkeit des Kaufpreises
7.1. Der Kaufpreis für gelieferte Ware wird, wenn keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, grundsätzlich an demjenigen Kalendertag fällig, der dem Tag der Rechnungsstellung im unmittelbar darauffolgenden Monat entspricht (z.B. Rechnungsdatum 3. März, Fälligkeitstag 3. April).
7.2. Für die Feststellung der rechtzeitigen Leistung des Kaufpreises kommt es nicht auf den Tag der Absendung, sondern auf den des Zahlungseinganges bei uns an.
7.3. Die Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles hat zur Folge, daß die vereinbarte Stundung für alle übrigen Rechnungen entfällt. Dies gilt auch im Falle des gerichtlichen Konkurses oder Vergleichsverfahrens.

8. Fälligkeitsverzinsung
8.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, für ihre gegenseitigen, durch Kaufvertrag begründeten vermögensrechtlichen Ansprüche und solche aus Scheck- und Wechselverpflichtungen, vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskont, mindestens jedoch 8,42 % für das Jahr zu fordern.
8.2. Die Zinspflicht entfällt
8.2.1. so lange die fällige Forderung gestundet ist; 8.2.2. wenn der Gläubiger unter den Voraussetzungen der §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug gerät (§ 301 BGB) oder 8.2.3. wenn der Schuldner bei Geldleistung zur Hinterlegung berechtigt war und den Betrag hinterlegt hat.
8.3. Wird eine fällige Forderung nachträglich gestundet, so wird hierdurch die Pflicht zur Entrichtung von Zinsen nicht beseitigt.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung) unser Eigentum. Vor vollständiger Bezahlung ist Veräußerung nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr zulässig.
9.2. Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
9.3. Pfändungen oder sonstige Beschlagnahmungen sind uns sofort schriftlich anzuzeigen.

10. Aufrechnung
Gegen unsere Kaufpreisansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

11. Gerichtsstandsvereinbarung
11.1. Für die gegenseitige Geltendmachung einzelner, durch Kaufvertrag begründeter vermögensrechtlicher Ansprüche, insbesondere von Kaufpreisansprüchen und solchen aus Scheck- und Wechselverpflichtungen, wird nach der Wahl des Klägers die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vereinbart. Diese Vereinbarung gilt nur insoweit, als beide Vertragspartner Vollkaufleute sind und kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
11.2. Fehlt einem der Vertragspartner die Vollkaufmannseigenschaft, so gilt Abs. 1 für folgende Fälle als ausdrücklich vereinbart:
11.2.1. - der Käufer hat seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Ausland oder in einem der Vertragsstaaten der EG; 11.2.2. - die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.

 

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Röntgenstr. 2

Germany 33378 Rheda-Wiedenbrück

Klassische Ansicht